Unsere Satzung

 
  • 1 Name und Sitz des Vereins

 

  1. Der Verein trägt den Namen „Tierfreunde Abensberg und Umgebung e.V.“.
  2. Er hat seinen Sitz in Siegenburg.
  3. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.

 

  • 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes im Inland.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. Vertreten und Verbreiten des Tierschutzgedankens, z.B. durch Aufklärung, Belehrung, Verständnis für das Wesen der Tiere erwecken, Förderung des Tierwohls, Verhütung von Tierquälerei oder Tiermisshandlung, evtl. auch strafrechtliche Verfolgung ohne Ansehen der Person.
    2. Betreuung, Versorgung und Schutz vernachlässigter Tiere – ob ausgesetzt, herrenlos, alt oder unerwünscht, sowie Unterstützung und Hilfe bei deren Unterbringung bzw. Vermittlung.
    3. Überprüfung und Kontrolle von Tierhaltern.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  • 3 Mitgliedschaft

 

  1. Der Verein hat folgende Mitglieder:
    1. Förder-Mitglieder
    2. Ordentliche Mitglieder
  2. Über die Aufnahme von ordentlichen und Förder-Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf Grund eines schriftlichen Antrags. Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Bestätigung des Antrags.
  3. Fördermitglied des Vereins kann jede Person werden, von der nicht zu erwarten ist, dass sie ihre Mitgliedschaft als Deckmantel für Tierwohl- oder Tierschutz-entgegenstehende, persönliche, geschäftliche oder sonstige eigennützige Zwecke missbraucht. Ferner können auch juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften als Fördermitglied aufgenommen werden.
  4. Fördermitglieder verfügen über kein Stimmrecht und werden nicht explizit zu den Mitgliederversammlungen eingeladen.
  5. Fördermitglieder können auf eigenen schriftlichen Antrag ordentliches Mitglied mit Stimmrecht im Verein werden. Der Status dieser ordentlichen Mitgliedschaft bleibt – außer auf eigenen, schriftlichen Beendungs-Antrag – dauerhaft bestehen.
  6. Auch Jugendliche unter 18 Jahren können Mitglied werden. Bei Minderjährigen ist für die Aufnahme jedoch die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erforderlich.
  7. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch freiwilligen Austritt
    2. durch Ausschluss
    3. durch Tod.
  8. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Die Kündigung muss bis spätestens 30.09. des betreffenden Kalenderjahres abgegeben werden, andernfalls setzt sich die Mitgliedschaft und die Verpflichtung für die Beitragszahlung für das nächste Jahr fort. Die Austrittserklärung muss schriftlich beim Vorstand des Vereins erfolgen.
  9. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden
    1. wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrags trotz Mahnung mit dem Beitrag länger als drei Monate im Rückstand bleibt;
    2. wenn es dem Zwecke des Vereins zuwiderhandelt;
    3. wenn es den Verein oder dessen Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.
  10. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  11. Das Erheben, Verarbeiten, Speichern und Nutzen der personenbezogenen Daten der Mitgliedschaft ist für die Erfüllung des satzungsgemäßen Vereinszwecks und für die Mitgliederverwaltung erforderlich und erfolgt ausschließlich zu diesem Zweck.

 

  • 4 Beitrag

Jedes Mitglied zahlt Mitgliedsbeiträge nach Maßgabe der Beitragsordnung des Vereins, die Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise der Beiträge regelt und in der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 

 

  • 5 Organe

 

Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung.

 

  • 6 Vorstand

 

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind nur der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden auszuüben.
  2. Nur ordentliche Mitglieder können zum Vorstand gewählt werden.
  3. Die Wahlen der Vorstandsmitglieder erfolgen durch die Mitgliederversammlung in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl für die Dauer von 2 Jahren mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Wahl kann durch Akklamation erfolgen, sofern nicht eines der anwesenden Mitglieder geheime Wahl verlangt.
  4. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
  5. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Bei Rücktritt wird in der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger gewählt.

 

  • 7 Rechte und Pflichten des Vorstands

 

  1. Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Dem Vorstandsgremium obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, die der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  3. Die Vorstandsämter werden ehrenamtlich geführt. Zu Aufwandsersatz und Ehrenamtspauschale siehe § 12.
  4. Alle im Verein mit Ämtern oder Aufträgen betrauten Personen sind dem Vorstand zur gewissenhaften Führung ihrer Geschäfte verantwortlich.
  5. Der Vorstand trifft seine Beschlüsse mehrheitlich. Die Beschlüsse können bei Eilbedürftigkeit auch in Textform oder telefonisch gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären. Alle gefassten Vorstandsbeschlüsse werden protokolliert.
  6. Der Vorstand beschließt über folgende Vereinsangelegenheiten:
    1. den Haushaltsplan
    2. Annahme von Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen, die mit der Übernahme von Verpflichtungen verbunden sind
    3. Aufnahme von Darlehen, sowie Investitionen bzw. Verpflichtungen für den Verein auf dessen Vereinsvermögen ab 20.000 Euro
    4. Ehrung von Mitgliedern
    5. An- und Verkauf, sowie Belastung von Grundbesitz und Immobilien des Vereins
    6. die Einsetzung von Personen zur Erledigung von umfangreichen laufenden Arbeiten (sowohl ehrenamtlich als auch insbesondere gegen Entgelt/durch Arbeitsvertrag).
    7. die Einsetzung eines Geschäftsführers für die Geschäfte der laufenden Verwaltung, sowie dessen Berechtigung, an Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.
    8. die Gewährung einer pauschalen Aufwendungsentschädigung (sog. „Ehrenamtspauschale“) nach den aktuellen steuerrechtlichen Möglichkeiten.

 

  • 8 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 9 Kassenprüfung

 

  1. Das Kassenwesen des Vereins ist für jedes abgelaufene Geschäftsjahr auf sachliche und fachliche Richtigkeit zu prüfen.
  2. Die Mitgliederversammlung bestellt hierzu einen Kassenprüfer unter den Vereins-Mitgliedern oder es wird eine andere natürliche oder juristische Person extern beauftragt und in der Mitgliederversammlung gewählt.
  3. Der Kassenprüfer darf weder dem Vorstand angehören noch Angestellte/r des Vereins sein, um die Unabhängigkeit der Kassenprüfung zu wahren.
  4. Der Kassenprüfer hat einen schriftlichen Prüfungsbericht zu erstellen und in der ordentlichen Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung mündlich Bericht zu erstatten.

 

  • 10 Mitgliederversammlung

 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich während der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres zu berufen.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen beruft der Vorstand nach Bedarf. Er muss sie einberufen, wenn eine Mehrheit der ordentlichen Mitglieder dies wünscht. Sie sind binnen Monatsfrist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenigstens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes dies beantragt.
  3. Zu den Mitgliederversammlungen wird mit einer Frist von mindestens zwei Wochen in Textform mit Angabe der Tagesordnung eingeladen. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  4. Zu Beschlüssen der Mitgliederversammlungen ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichend. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss nicht gefasst.
  5. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Bei Verhinderung ist die Stimme an ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich übertragbar. Das Schriftstück ist dem versammlungsleitenden Vorstand spätestens vor Beginn der Sitzung vorzulegen.
  6. Die Mitgliederversammlung beschließt über folgende Vereinsangelegenheiten:
    1. die Erstellung und der Beschluss der Beitragsordnung, sowie auf Wunsch einer Kassenprüfungsordnung
    2. die Einsetzung interner oder eventuell externer Kassenprüfer

 

 

  • 11 Beurkundung von Beschlüssen

 

Über die Mitgliederversammlungen sind Protokolle inklusive Anwesenheitsliste zu führen, die die gefassten Beschlüsse wiedergeben, sowie alles, was für deren Gültigkeit von besonderer Bedeutung ist. Die Protokolle sind vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

 

 

  • 12 Finanzen und Aufwandsersatz

 

  1. Die finanziellen Mittel (Mitgliedsbeiträge, Spenden, evtl. Einnahmen im Zweckbetrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben) dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  2. Der Vorstand kann laufende Aufwendungen des satzungsgemäßen Zwecks ohne Begrenzung bedienen.
  3. Die Mitglieder des Vorstands, sowie Mitglieder oder Personen, die vom Vorstand mit Tätigkeiten konkret beauftragt wurden, haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen dieser Tätigkeiten für den Verein nachweislich entstanden sind. Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens 6 Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen (Eingang beim Kassier), andernfalls ist der Ersatzanspruch verwirkt. Der Aufwandsersatz wird mit dem Zeitpunkt der Einreichung fällig und erstattet. Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.
  4. Mitgliedern des Vorstands sowie Mitgliedern, die vom Vorstand mit Tätigkeiten beauftragt wurden, kann nach Beschluss des Vorstands eine pauschale Tätigkeitsentschädigung (sog. „Ehrenamtspauschale“) nach den aktuellen steuerlichen Regelungen für die geleisteten Tätigkeiten gewährt werden.

 

  • 13 Satzungsänderungen/Änderung Vereinszwecks/Auflösung

 

  1. Satzungsänderungen bzw. die Auflösung bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen der ordentlichen Mitglieder in der Mitgliederversammlung. Hierüber kann und darf nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung explizit hingewiesen wurde und der Beschlussgegenstand hinreichend genau bezeichnet wurde.
  2. Zur Änderung des Vereinszwecks ist gemäß BGB die ausnahmslose Zustimmung aller aktiven Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
  3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald formell mitgeteilt werden.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an

Pro Animale für Tiere in Not e.V., Bad Staffelstein, die es unmittelbar und ausschließlich für die gemeinnützige Zwecke der Förderung des Tierschutzes zu verwenden haben.

 

 

 

Abensberg/Siegenburg am 15.07.2021

……………………………………

(Ort) (Datum)

 

 

 

 

 

…………………………………………………………………………………………………………………………………………………….

(Unterschriften)